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  • Eine MPU Erfahrung

Einleitung

Die Anordnung zur MPU kam für mich aus heiterem Himmel. Nie hätte ich damit gerechnet.

Und hab mich auch erst dann mit dem Thema auseinandergesetzt.

 

Ich wurde überrascht das Sachbearbeiter und Ärzte Urteile fällen.

 

Denn man kann es benennen und verkleiden wie man will das Ergebnis des Gutachtens wird nicht zur Entscheidungsfindung herangezogen.

Es ist die Entscheidung.

 

Die Meinungen zu Sinn, Zweck und Rechtmäßigkeit, über die Untersuchung selbst sowie über die Ergebnisse sind sehr breit gefächert. Sie sollen hier nicht Gegenstand sein. Mein Ansatzpunkt ist ein anderer.

 

Ich war nicht bei der MPU und bin trotzdem noch im Besitz meines Führerscheins.

 

Wie es dazu kam möchte ich im folgenden schildern.

Ich habe versucht die Fakten ohne Emotion zusammenzutragen und chronologisch zu ordnen.

 

Das erste Mal - 2005

Im Juni 2005 wurde ich von der Polizei angehalten.

Es wurde eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,94 Promille festgestellt.

Es kam weder zu Personen- oder Sachschäden.


Als Folge dieser Ordnungswidrigkeit wurden:

- eine Geldbuße festgesetzt

- ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet

- 4 Punkte ins Verkehrszentralregister (VZR) eingetragen

 

Das zweite Mal - 2010

Im Januar 2010 erwischte es mich erneut.

Es wurde eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,96 Promille festgestellt.

Auch hierbei gan es keine Personen oder Sachschäden.


Gleich nach diesem Vorfall habe ich einen Anwalt eingeschaltet.

Ich wollte, als Wiederholungstäter, den Schaden so gering wie möglich halten.


Als Folge dieser Ordnungswidrigkeit wurden:

- eine Geldbuße festgesetzt

- ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet

- 4 Punkte ins Verkehrszentralregister (VZR) eingetragen

 

Die Folgen

Es wurde mir eine 4-Monatsfrist gewährt. Innerhalb dieser Zeit musste ich meinen Führerschein abgeben.

Etwa 3 Wochen nachdem ich diesen wieder hatte erhielt ich Post von der örtlichen Zulassungsstelle.


Betreff: Anordnung zur medizinisch.Psyschologischen Untersuchung

gemäß §11, §13 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)


§ 11 Eignung 

§ 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik


Gründe waren die beiden Alkoholfahrten. Widerspruch ist nicht möglich. 

 

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